Statuten FDP Hilterfingen

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1: Wesen und Zweck

1   Die FDP.Die Liberalen Hilterfingen (FDP) ist ein Zusammenschluss von Menschen aus allen Bevölkerungskreisen, die sich zu liberalen Grundsätzen bekennen. Die politischen Ziele werden in Programmen und Richtlinien festgelegt, die regelmässig zu überprüfen sind.

2   Als Volkspartei setzt sich die FDP.Die Liberalen Hilterfingen für die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ein. Sie strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an,

  • die Menschenrechte, Rechtsgleichheit und sozialen Schutz für alle garantiert,
  • die allen Bürgerinnen und Bürgern die verantwortliche Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensbereiche ermöglicht,
  • die gesellschaftliche Minderheiten respektiert und die kulturelle Vielfalt erhält,
  • die unterschiedliche Meinungen respektiert und die friedliche Austragung gesellschaftlicher Auseinandersetzungen gewährleistet.

3   Die FDP.Die Liberalen Hilterfingen ist konfessionell neutral.

Art. 2: Name, Sitz und Rechtsstellung

Die Partei führt den Namen

  • FDP.Die Liberalen Hilterfingen (FDP)

Als Sektion der FDP.Die Liberalen Kanton Bern und der Kreispartei FDP.Die Liberalen Thun ist sie ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Sitz ist jeweils die Adresse der Präsidentin oder des Präsidenten.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3: Voraussetzungen

1   Mitglied kann werden, wer im Kanton Bern wohnt, das 16. Altersjahr vollendet hat und die Statuten sowie die Zielsetzungen der Partei anerkennt. Die Zugehörigkeit zu einer anderen Partei schliesst die Mitgliedschaft bei der FDP.Die Liberalen aus, ausgenommen davon ist die Mitgliedschaft bei den Jungfreisinnigen.

2   Mitglied kann auch werden, wer ein besonderes Interesse an freisinniger Politik in der Gemeinde Hilterfingen hat und die übrigen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.

Art. 4: Erwerb

     Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Gesuchs.

Art. 5: Erlöschen

1   Die Mitgliedschaft erlischt durch Wegzug, Austritt, Tod oder Ausschluss.

2   Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Kalenderjahres bleibt der Partei geschuldet.

3   Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dieser hört zuvor das Mitglied an. Der Ausschluss ist der, bzw. dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.

Art. 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1   Die Mitglieder sind berechtigt, gemäss den statutarischen Regelungen an der parteiinternen Willensbildung teilzunehmen und sich auf den verschiedenen Ebenen in Parteiorgane wählen zu lassen, Anträge zu stellen und an Urabstimmungen teilzunehmen.

2   Sie haben die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Art. 7: Nichtmitglieder (Sympathisantinnen und Sympathisanten)

Auch Nichtmitglieder, die jedoch mit den Zielen und Grundsätzen der Partei einiggehen, können in angemessener Weise an der Parteitätigkeit teilnehmen.

 

III. Organisation

Art. 8: Organisation

1   Die Organe der Partei sind

  1. die Mitgliederversammlung (MV),
  2. der Vorstand und
  3. die Revisionsstelle.

2   Die Zusammensetzung der Parteiorgane soll die Vielfalt der Partei, namentlich bezüglich Alter, Geschlecht, Regionen und Sprachen berücksichtigen.

3   Diesen Organen können nur Mitglieder angehören. Nichtmitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, verfügen aber über kein Stimm- und Wahlrecht.

a)   Die Mitgliederversammlung (MV)

Art. 9: Zusammensetzung und Einberufung

1   Die Versammlung der Mitglieder bildet die Mitgliederversammlung und ist das oberste Organ der Partei.

2   Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen, findet mindestens aber einmal jährlich statt (Hauptversammlung).

3   Sie wird durch Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand verschickt die Einladung mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Weg.

4   Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann zudem auf schriftlichen und begründeten Antrag von einem Fünftel der Parteimitglieder verlangt werden. Der Vorstand beruft darauf hin innerhalb von 30 Tagen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ein.

5   Die Mitglieder können bis spätestens 10 Tage nach Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung Anträge an die Parteipräsidentin / den Parteipräsidenten stellen. Nicht traktandierte Geschäfte können beraten werden, eine Beschlussfassung ist jedoch nicht möglich.

Art. 10: Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Mitgliederversammlung

  • bestimmt den politischen Kurs der Partei, vor allem politische Zielsetzungen, und formuliert Richtlinien zu Sachfragen,
  • kann Parolen zu Abstimmungsvorlagen beschliessen,
  • kann über die Lancierung von kommunalen Initiativen beschliessen,
  • wählt die Parteipräsidentin oder den Parteipräsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes,
  • wählt die Revisionsstelle,
  • wählt die Delegierten bei der FDP.Die Liberalen Kanton Bern,
  • setzt die Mitgliederbeiträge fest,
  • genehmigt Jahresrechnung und Jahresbudget,
  • befindet über Annahme oder Abänderung der Statuten sowie eine allfällige Auflösung der Partei und
  • schlägt der Kantonal- oder Kreispartei Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlen vor.

Im ersten Halbjahr wird eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchgeführt. Diese beschliesst über folgende Traktanden:

  • Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle
  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Jahresbudget inklusive Mitgliederbeiträge

Art. 11: Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen

1   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel offen und mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei werden ungültige und leere Stimmen (Enthaltungen) nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

2   20 stimmberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer können geheime Abstimmung verlangen.

3   Bei Wahlgeschäften gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Gewählt ist, wer das absolute Mehr der Wahlzettel erhält. Sind weitere Wahlgänge nötig, so scheidet jeweils die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.

b)   Der Vorstand

Art. 12: Zusammensetzung

1   Dem Vorstand gehören an:

  • die Parteipräsidentin bzw. der Parteipräsident,
  • eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident,
  • eine Kassiererin bzw. ein Kassier,
  • höchstens drei weitere Mitglieder

2   Der Vorstand tritt auf Einladung der Parteipräsidentin bzw. des Parteipräsidenten zusammen, so oft es die Behandlung von Geschäften erfordert.

Art. 13 Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation

1   In die Zuständigkeit des Vorstands fallen alle Fragen und Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Namentlich:

  • Die Leitung der Partei und deren Vertretung nach aussen,
  • die Verantwortung für die finanziellen und administrativen Angelegenheiten,
  • die Vorbereitung der Traktanden sowie allfälliger Anträge an den Vorstand respektive an die Mitgliederversammlung,
  • die Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen,
  • der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit,
  • der Entscheid über den Beitritt und Ausschluss von Mitgliedern,
  • der Kontakt zur Kantonal- und Kreispartei sowie
  • alles weitere, das nicht an andere Gremien delegiert ist.

2   Der Vorstand konstituiert sich selbst. Jedes Ressort verfügt über ein Pflichtenheft. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern notwendig. Zirkulationsbeschlüsse, auch auf elektronischem Weg, sind zulässig.

3   Die Amtsperiode der gewählten Mitglieder dauert zwei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.

4   Der Vorstand regelt die Unterschriftenberechtigung. Die Parteipräsidentin, bzw. der Parteipräsident, die Kassiererin, bzw. der Kassier und weitere, vom Vorstand ermächtigte, Vorstandsmitglieder sind einzelzeichnungsberechtigt.

c)   Die Revisionsstelle

Art. 14: Zusammensetzung und Aufgaben

1   Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Nicht wählbar sind Mitglieder des Vorstandes und Personen, die zur Partei in einem Arbeits- oder anderen Mandatsverhältnis stehen.

2   Die Mitglieder der Revisionsstelle werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

3   Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.

Art. 15: Arbeitsgruppen

Die Arbeitsgruppen werden für die Abklärung oder Bearbeitung besonderer Probleme von Fall zu Fall eingesetzt. Die Einsetzung sowie die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

 

IV. Finanzen

Art. 16: Mittelbeschaffung

1   Die finanziellen Mittel der Partei werden beschafft

  1. aus den Beiträgen der Mitglieder, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt werden,
  2. Sonderbeiträge der Parteimitglieder, welche die Mitgliederversammlung insbesondere in Wahljahren beschliessen kann,
  3. aus den Beiträgen freisinniger Behördenmitglieder, deren Höhe der Vorstand festlegt,
  4. aus jährlichen Finanzaktionen und
  5. aus freiwilligen Zuwendungen.

2   Die Beiträge der Mitglieder werden an der jährlichen Hauptversammlung im Rahmen des Jahresbudgets festgelegt.

3   Natürliche Personen, welche zu Beginn des Vereinsjahres das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben sowie Mitglieder der Jungfreisinnigen bis zum vollendeten 30. Altersjahrs sind von der Beitragspflicht entbunden.

4   Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres; eine Rückerstattung von bereits bezahlten Jahres-Mitgliederbeiträgen ist ausgeschlossen.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 17: Haftung

Für die Verbindlichkeiten der FDP.Die Liberalen Hilterfingen haften nicht die Mitglieder, sondern ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 18: Statutenrevision

Statutenänderungen kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittels-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschliessen.

Art. 19: Auflösung der Partei

Die Auflösung der Partei kann von der Mitgliederversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vermögen fällt an die Kantonalpartei.

Art. 20: Inkraftsetzung

Diese Statuten treten auf den 1. April 2022 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 20. August 1970. Sie wurden an der Mitgliederversammlung vom 7. März 2022 verabschiedet.

 

Der Vizepräsident:                                         
Stefan Otziger

Der Sekretär:
David Weilenmann

 

Genehmigt durch die kantonale Parteileitung der FDP.Die Liberalen Kanton Bern am 31. März 2022.

 

Der Kantonalpräsident:
Stephan Lack

Der Geschäftsführer:
Daniel Beyeler

 

 

Hilterfingen, 1. April 2022